Wird eine Sache i.S.v. § 20 S. 1 RVG an ein anderes Gericht verwiesen, wirkt eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung fort, da es sich um einen einheitlichen Rechtszug handelt.[5] Dies gilt auch für die Pflichtverteidigerbestellung. Auch im Fall der Zurückverweisung an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs – insoweit entsteht nach § 20 S. 2 RVG eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. Beispiel bei II. 5.) – dürfte die bereits erfolgte Beiordnung und Bestellung fortgelten.[6] Der Rechtsanwalt solle aber überlegen, ob er nichts sicherheitshalber eine Klarstellung/Bestätigung seiner Bestellung/Beiordnung beantragt.

[5] Zöller/Philippi, ZPO, 34 Aufl., 2022, § 119 Rn 26.
[6] Auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2360.

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