Hat der Richter einen auswärtigen Anwalt ohne Einschränkung beigeordnet, so sind dessen Reisekosten in voller Höhe aus der Landeskasse zu übernehmen. Der Urkundsbeamte ist an die uneingeschränkte Beiordnung gebunden, auch wenn diese nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Eine zu Unrecht erfolgte uneingeschränkte Beiordnung kann weder durch einen einschränkenden Beschluss des Richters noch durch eine Absetzung der Reisekosten korrigiert werden.
VG Würzburg, Beschl. v. 18.3.2021 – W 8 M 20.31222
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