Der Richter hatte in seinem Beschluss den Anwalt beigeordnet und keine Einschränkungen ausgesprochen. Ob hier eine Beschränkung auf die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts geboten gewesen wäre, kann dahinstehen, da eine solche Einschränkung jedenfalls nicht vorgenommen worden ist. Eine solche Einschränkung kann auch nicht mehr nachträglich vorgenommen werden. Ebenso wenig ist der Urkundsbeamte berechtigt, sich über den Beschluss des Richters hinweg zu setzen und vermeintliche Fehler im Wege der Vergütungsfestsetzung bzw. Vergütungsabsetzung zu korrigieren.

Hier kam hinzu, dass durchaus gute Gründe dafür bestanden, den auswärtigen Anwalt zu beauftragen.

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