Der auswärtige Anwalt war im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren beigeordnet worden, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich seiner Reisekosten ausgesprochen wurde. Nach Abschluss des Verfahrens meldete er seine Reisekosten zur Festsetzung an. Der Urkundsbeamte hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor Erinnerung erhoben und geltend gemacht, dass eine uneingeschränkte Beiordnung des Anwalts nicht zulässig gewesen sei. Er hätte allenfalls zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt beigeordnet werden dürfen. Daher seien die Reisekosten bei der Festsetzung auf diese Höhe zu beschränken. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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