Das später als Antragsteller zu 1 auftretende minderjährige Kind hatte vergeblich die Aufnahme in die John-F.-Kennedy-Schule in Berlin beantragt. Hieraufhin machten dessen Eltern als Antragsteller zu 2 und 3 einmal als gesetzliche Vertreter, zugleich aber auch gemeinschaftlich im eigenen Namen im Wege des Eilverfahrens den schulrechtlichen Anspruch ihres Kindes auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule geltend. In seinem Beschl. v. 7.9.2021, in dessen Rubrum die Eltern als Antragsteller zu 2 und 3 aufgeführt worden sind, hat das Gericht in den Beschlussgründen den Antrag auch der Antragsteller zu 2 und 3 ohne Einschränkung als zulässig und begründet angesehen. Die Kosten des Eilverfahrens hat das VG Berlin dem Antragsgegner auferlegt. Aufgrund dieser Kostenentscheidung haben die Antragsteller zu 1 bis 3 die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten beantragt, darunter eine um den Satz von 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr nach Nrn. 1008, 3100 VV. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesem Kostenfestsetzungsantrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.10.2021 in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt, die das VG Berlin zurückgewiesen hat.

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