1. Gesetzliche Regelung

Nach Auffassung des BAG ist eine Änderung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 3 GKG wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig am 21.10.2020 Rechtskraft erlangt hat, weil an diesem Tag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Verwerfungsbeschluss zugestellt wurde. Damit habe die Frist für die Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses vom 14.10.2020 zu laufen begonnen. Bei Eingang der "Erinnerung" des Klägers vom 9.6.2021 sei deshalb die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bereits abgelaufen.

2. Einfluss der Anhörungsrüge

Daran ändert nach den weiteren Ausführungen des BAG auch nichts der Umstand, dass der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben hat. Zwar sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beschluss des BAG vom 1.12.2020, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden war, erst am 15.12.2020 zugestellt worden und damit weniger als 6 Monate vor dem Eingang der "Erinnerung". Durch die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG werde jedoch – so fährt das BAG fort – die Rechtskraft nicht gehemmt. Sie sei nämlich kein Rechtsmittel, sondern allein rechtskraftdurchbrechend. Somit führe dies nur dazu, dass, wenn dem Verfahren aufgrund der Anhörungsrüge nach § 78a Abs. 5 ArbGG Fortgang gegeben werde, die Rechtskraft zu einem späteren Zeitpunkt eintrete. Da das BAG der Anhörungsrüge jedoch nicht stattgegeben hatte, hat dies nach den weiteren Ausführungen des BAG zur Folge, dass das Verfahren in der Hauptsache bereits mit der Zustellung des Beschlusses vom 14.10.2020 am 21.10.2020 rechtskräftig beendet worden sei.

3. Spätere Kenntnis

Abschließend hat das BAG offengelassen, ob etwas anderes gelten würde, wenn der Kläger erst nach Ablauf der 6 Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG von der Wertfestsetzung Kenntnis erlangt hätte. Ein solcher Fall hatte hier nicht vorgelegen, da sich die Kenntnis des Klägers aus seinem Schreiben vom 19.2.2021 ergeben hatte, in dem er vor Ablauf der 6-Monatsfrist um Erläuterung der Streitwertfestsetzung gebeten hatte.

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