Es hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig angesehen. Sie sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG eingelegt worden. Denn die vom OLG als unzulässig verworfene sofortige Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos gewesen und habe deswegen nicht zum Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG gehört. Darüber hinaus sah das BVerfG nicht die Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde als erfüllt an. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner etwa einseitigen rechtlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidungen noch mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Kosten- und Auslagenentscheidungen (vgl. BVerfG NJW 2016, 861 = RVGreport 2016, 158) auseinandergesetzt.

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