Für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Kommt die Tätigkeit quasi einer Verteidigertätigkeit gleich, wird nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet.

AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20

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