Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting und Prof. Dr. Markus Gehrlein. 12. Aufl., 2020. Luchterhand Verlag. 3.725 S., 139,00 EUR

Seit Erscheinen der 1. Auflage im Jahr 2009 hat sich der "Prütting" zu einem verlässlichen und praxisgerechten ZPO-Kommentar entwickelt. Die 12. Auflage hat einen Gesetzes- und Bearbeitungsstand vom 1.4.2020. Neu aufgenommen ist die Kommentierung des FamFG, was zu einer Erweiterung des Umfangs um rund 500 Seiten geführt hat. Dabei ist der ohnehin schon moderate Kaufpreis gegenüber der Vorauflage unverändert geblieben. Respekt.

Für die Leser dieser Zeitschrift von besonderem Interesse sind die kosten- und erstattungsrechtlichen Erläuterungen. In seiner Kommentierung des § 91 ZPO gibt N. Schneider zunächst einen allgemeinen Überblick über die erstattungsrechtlichen Grundsätze. Ab Rn 12 folgt dann eine rund 35 Seiten umfassende alphabetische Übersicht über die Kostenpositionen, beginnend von "Ablichtungen" über "Beweisanwalt" bis "Verkehrsanwalt". Unter dem Stichwort "Berufung" (§ 91 ZPO Rn 19) wird auch auf die Entwicklung der Rspr. der verschiedenen Senate des BGH hingewiesen, ob für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf die rein objektive Lage abzustellen ist oder ob auch die Kenntnis bzw. Unkenntnis der erstattungsberechtigen Partei von den maßgeblichen Umständen zu berücksichtigen ist. Die letztgenannte Auffassung hat sich nunmehr beim BGH durchgesetzt.

Das Kostenfestsetzungsverfahren wird in den §§ 103 ff. ZPO von Karsten Schmidt praxisgerecht erläutert. Die Hinweise des Autors unter § 103 ZPO Rn 14, Vollstreckungskosten würden vom Vollstreckungsgericht festgesetzt, sind in dieser Allgemeinheit nicht ganz zutreffend. Die Ausnahmefälle hiervon werden von N. Schneider unter § 788 ZPO Rn 7 dargestellt.

Selbstverständlich wird auch das übrige Verfahrensrecht praxisgerecht kommentiert. Da im Anwaltsbüro manchmal etwas schiefläuft und hierdurch gesetzliche Fristen versäumt werden, hilft die Kenntnis der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Bestimmungen der §§ 233 ff. weiter. Dort wird von Richter am BGH Dr. Kazele im Einzelnen erörtert, in welcher Verfahrenssituation den Rechtsanwalt welche Pflichten treffen und unter welchen Voraussetzungen ggf. von einer unverschuldeten Fristversäumung ausgegangen werden kann. Dabei spielt in der Praxis auch die Frage eines Mitverschuldens des Gerichts an der Fristversäumung in verschiedenen Verfahrensgestaltungen eine wichtige Rolle, was von dem Autor ausführlich unter § 233 ZPO Rn 56 ff erörtert wird. Von großer praktischer Bedeutung sind auch Ausführungen des Autors unter § 234 ZPO Rn 6 ff. zu der Wiedereinsetzungsfrist im Zusammenhang mit der PKH.

Ein aktueller und verständlicher ZPO-Kommentar, der in der 12. Auflage auch durch die Erläuterungen des FamFG weiter an praktischem Nutzen gewonnen hat.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2021, S. IV

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