Das OLG Rostock hat die Entscheidung des Prozessgerichts gebilligt, das den Gegenstandswert nach dem Aufwand der begehrten Vollstreckungsmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme bemessen hat. Sowohl die Vollstreckung nach § 887 ZPO als auch die nach § 888 ZPO bezwecke es nämlich, die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu der er verurteilt worden sei, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richte sich in der Regel nach der Hauptsache und sei unter den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen (s. OLG München AGS 2018, 233; OLG Rostock JurBüro 2009, 162; OLG Rostock AGS 2009, 187 = JurBüro 2009, 105; LG Berlin WuM 2021, 213). Dabei kann nach Auffassung des OLG Rostock der von der Vollstreckungsgläubigerin gem. § 887 Abs. 2 ZPO verlangte Vorschuss ein Anhaltspunkt für das Interesse an der zu erzwingenden Handlung darstellen.

Nach den weiteren Ausführungen des OLG lag hier die zu erzwingende Handlung in der Tätigkeit, die erforderlich war, um die Gefährdung der Giebelwand des Hauses der Gläubigerin zu beseitigen. Das Interesse der Gläubigerin habe sich somit an der begehrten Vollstreckungsmaßnahme orientiert. Demgegenüber bestimme sich der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens nicht – wie von den Schuldnern und ihren Verfahrensbevollmächtigten erstrebt – nach dem Wert des Hauses. Dies hat das OLG Rostock damit begründet, dass die zu erzwingende Handlung nicht die Vermeidung des Einsturzes des Hauses der Gläubigerin selbst darstelle. Vielmehr sei dies nur das hinter der Erzwingung der Handlung stehende Interesse der Gläubigerin am Erhalt ihres Hauses.

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