Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist die Beschwerde gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Diese Frist hat Rechtsanwalt A hier versäumt.

Allerdings kann auf Antrag des Rechtsanwalts A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 5 S. 1 RVG), wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Hierzu ist nichts ersichtlich. Jedoch wird gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 5 S. 2 RVG ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder – wie hier – hinsichtlich der Beschwerdefrist fehlerhaft ist. Ob die Vermutung des § 33 Abs. 5 S. 2 RVG für Rechtsanwalt A eingreift, hängt davon ab, ob er in Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung versiert ist.[6] Handelt es sich bei Rechtsanwalt A um einen Anfänger, der erst wenige Anträge auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung eingereicht und kaum Rechtsbehelfsverfahren betrieben hat, kann ihm im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Hat Rechtsanwalt A hingegen eine Vielzahl von Beschwerden im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung durchgeführt, gilt er als in diesem Bereich versierter Anwalt, sodass er sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufen kann.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2021, S. 106 - 107

[6] S. LSG NRW RVGreport 2017, 454 [Hansens]; Hansens, AGS 2021, 104.

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