Da der Sachverhalt nicht ganz eindeutig ist/war, habe ich dann noch einmal nachgefragt, ob es mehrere Anklagen aus mehreren Verfahren waren. Die Kollegin hat dann klargestellt, dass es sich um drei Verfahren gehandelt hat, die verbunden worden sind. In einem Verfahren lasse der Rechtspfleger die Gebühr Nr. 4118 VV zu, in den beiden weiteren Verfahren nur die Nr. 4112 VV, da die "dort angeklagten Taten keine Taten sind, die zu einer Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören". Verhandelt worden ist jedoch vor dem Schwurgericht.

Meine Antwort; wobei ich davon ausgegangen bin, dass in einem Verfahren Anklage zur Jugendkammer als Schwurgericht erhoben worden ist und in den beiden anderen zur "normalen" Jugendkammer beim LG: In dem Fall hat der Rechtspfleger Recht. Die drei Verfahren sind bis zur Verbindung eigenständig,[11] sodass nur in dem Verfahren mit der Anklage zum Schwurgericht die Nr. 4118 VV entstanden ist und den beiden anderen dann die Nr. 4112 VV. M.E. kann man sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass durch die Verbindung durch die Jugendkammer als Schwurgericht die beiden Verfahrensgebühren Nr. 4112 VV kurzfristig, weil ja das Schwurgericht damit befasst war, jeweils zu einer Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV "erstarkt" sind. Es fehlen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV. Ab Verbindung liegt dann nur noch ein Verfahren bei der Jugendkammer als Schwurgericht vor. In diesem Verfahren entsteht dann aber die Nr. 4118 VV nicht noch einmal. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, in der die Nr. 4118 VV bereits entstanden ist.

[11] Vgl. zu Verbindung von Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A. Verbindung von Verfahren, Rn 2313 ff. m.w.N.

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