Frage

Ein Pflichtverteidiger wunderte sich über das "Begehren" eines Rechtspflegers. Der Pflichtverteidiger hatte im Rahmen des Festsetzungsantrages gegenüber der Landeskasse für die Pflichtverteidigergebühren eine erhaltene Honorarzuzahlung ordnungsgemäß als Bruttobetrag angezeigt. Das hat dem zuständigen Rechtspfleger aber nicht gereicht. Er hat dann auch noch gefragt, von wem die Zuzahlung geleistet wurden. Der Pflichtverteidiger fragt nach der Rechtsgrundlage.

Antwort

Die Antwort: Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG spricht davon, dass angegeben werden muss, "ob und welche" Zuzahlungen der Pflichtverteidiger erhalten hat. Von wem die stammen, ist egal. Insoweit besteht keine Erklärungspflicht des Verteidigers.[20]

Die Hintergründe von solchen Anfragen von Rechtspflegern versteht man nicht. M.E. sollte es klar sein, dass der Verteidiger zu der Person des Zuzahlenden keine Angaben machen muss, ja aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht auch gar nicht darf.

[20] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55), Rn 893.

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