Mit Einfügung des § 12c RVG, § 232 ZPO muss jede anfechtbare Entscheidung des Gerichts – ob durch den Richter oder Rechtspfleger oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Dies betrifft etwa die Belehrung über Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG, im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO oder im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG. Welche Folgen eine unterbliebene oder auch nur fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im letztgenannten Verfahren hat, regelt § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 5 S. 2 RVG. Die Auswirkungen einer Verletzung der Belehrungspflichten des Gerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG und im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO sind demgegenüber inhaltsgleich im Verfahrensrecht der jeweiligen Verfahrensordnung, etwa in § 233 S. 2 ZPO, geregelt.

Danach wird bei einem befristeten Rechtsbehelf ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die gebotene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. In diesen Fällen hat im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung der Rechtsanwalt dann gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 5 S. 1 RVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, hier also die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, vorzutragen und glaubhaft zu machen. Letzteres ist in der Praxis meist entbehrlich, da das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung sich aus den Gerichtsakten ergeben müsste.

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