Das OLG geht davon aus, dass dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss ausschließlich eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV i.H.v. 250,00 EUR nebst einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer zustehe. Zur Begründung verweist das OLG auf die Vorbem. 4 Abs. 1 VV und auf den insoweit bestehenden Streit, ob die dort enthaltene Verweisung im Falle der Beiordnung nach § 68b StPO zur entsprechenden Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV führe, in dem die Gebühren des Verteidigers, Nrn. 4100 ff. VV, geregelt seien, oder zur Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 – Einzeltätigkeiten, hier Nr. 4301 Nr. 4 VV: "Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung". Das OLG verweist insoweit auf seinen Beschl. v. 15.8.2011 (1 Ws 657/11) und hält an seiner dort dargelegten Rechtsauffassung, dass (nur) Teil 4 Abschnitt 3 VV anwendbar sei, fest. Es schließe sich der "wohl zwischenzeitlich herrschenden Auffassung" an und vertrete weiterhin die Auffassung, dass gravierende Unterschiede zwischen den Aufgaben eines Zeugenbeistands und denen eines Verteidigers bestehen, die die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 VV rechtfertigen würden.

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