WEG § 43 Nr. 5

Leitsatz

Für Klagen des Rechtsanwalts gegen seinen vormaligen Mandanten auf Zahlung einer Vergütung aus einer Wohnungseigentumssache ist § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Eigentumswohnung befindet.

AG Idstein, Beschl. v. 7.8.2019 – 3 C 165/19 (20)

1 Aus den Gründen

Das angerufene Gericht ist für die Klage nicht zuständig. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht (so auch Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., 2018, § 43 Rn 109; Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl., 2015 § 43 Rn 47). Hierfür spricht schon der Wortlaut der Norm, da sich die Tätigkeit und somit der Honoraranspruch des Rechtsanwalts auf das Sondereigentum bezieht. Die Zuständigkeit des Gerichts für Wohnungseigentumssachen folgt aber auch aus dem Zweck der Vorschrift. Denn beim Streit um den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts in einer Wohnungseigentumssache wird es häufig auf spezifische Rechtskenntnisse auf diesem Gebiet ankommen, die nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Gericht für Wohnungseigentumssachen verhandelt werden sollen. Schließlich wäre nicht verständlich, wieso der Vergütungsanspruch des Handwerkers für Werkleistungen im Sondereigentum dem Gerichtsstand des § 43 Nr. 5 WEG unterfallen soll (so die einhellige Auffassung, s. Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl., 2015 § 43 Rn 46; Erman/Grziwotz, BGB, 15. Aufl., 2017 § 43 WEG Rn 8; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., 2018 § 43 Rn 109; Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., 2019 § 43 Rn 30), nicht aber der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes für seine Dienstleistung für das Sondereigentum. Deshalb war der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das AG Passau zu verweisen. Der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

AGS 3/2020, S. 156

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