Tenor

Das Amtsgericht Idstein erklärt sich nach Anhörung des Beklagten für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Passau.

 

Gründe

Das angerufene Gericht ist für die Klage nicht zuständig. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht (so auch Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl. 2018 § 43 Rn. 109; Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl. 2015 § 43 Rn. 47). Hierfür spricht schon der Wortlaut der Norm, da sich die Tätigkeit und somit der Honoraranspruch des Rechtsanwalts auf das Sondereigentum bezieht. Die Zuständigkeit des Gerichts für Wohnungseigentumssachen folgt aber auch aus dem Zweck der Vorschrift. Denn beim Streit um den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts in einer Wohnungseigentumssache wird es häufig auf spezifische Rechtskenntnisse auf diesem Gebiet ankommen, die nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Gericht für Wohnungseigentumssachen verhandelt werden sollen. Schließlich wäre nicht verständlich, wieso der Vergütungsanspruch des Handwerkers für Werkleistungen im Sondereigentum dem Gerichtsstand des § 43 Nr. 5 WEG unterfallen soll (so die einhellige Auffassung, s. Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl. 2015 § 43 Rn. 46; Erman/Grziwotz, BGB, 15. Aufl. 2017 § 43 WEG Rn. 8; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl. 2018 § 43 Rn. 109; Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl. 2019 § 43 Rn. 30), nicht aber der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes für seine Dienstleistung für das Sondereigentum. Deshalb war der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers vom 17.7.2019 an das AG Passau zu verweisen. Der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15018017

AGS 2020, 156

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