Mit Ihrer Beschwerde wendet sich die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge.

Der Antragsteller beantragte im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein gemeinsames minderjähriges Kind auf sich.

Die Beteiligten schlossen im Termin nach der Ankündigung des Gerichts, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, folgende "Zwischenvereinbarung":

 
Hinweis

"1. Die Beteiligten sind sich einig, dass T seinen Aufenthalt von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten bei der Antragsgegnerin und von Montag nach dem Kindergarten bis Freitag vor dem Kindergarten beim Antragsteller hat. Sollte der Kindergarten geschlossen haben, wird T die Zeit von Montagvormittag bis Freitagnachmittag beim Vater verbringen. ..."

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens schlossen die Beteiligten in einem weiteren Anhörungstermin folgende Vereinbarung:

 
Hinweis

"I. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie weiterhin gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben."

II. Hinsichtlich des Aufenthalts T bei den Kindeseltern vereinbaren sie, dass T jeweils neun Tage bei der Kindsmutter und fünf Tage beim Kindsvater verbringt. Die Kindsmutter wird T am Montag, den 11.11. v. Kindergarten abholen und 20.11. in den Kindergarten bringen. Der Kindsvater wird T am 20.11. v. Kindergarten abholen und am Montag, den 25.11. zum Kindergarten bringen. Dieser Turnus wiederholt sich. ...

VI. Die Kosten des Verfahrens und dieser Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.“

Zu einer Billigung beider Vereinbarungen hat sich das AG nicht geäußert.

Das AG hat den Verfahrenswert für das Verfahren auf 4.500,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruhe auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Eine Erhöhung des Verfahrenswerts rechtfertige sich aus den besonderen Umständen. Es seien zwei Termine erforderlich gewesen, eine Zwischenvereinbarung sei geschlossen worden und die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit seiner beim AG eingegangenen Beschwerde und beantragt, neben dem Verfahrenswert von 4.500,00 EUR einen weiteren Verfahrenswert für die Vereinbarung (Umgang [vom 6.11.2019]) i.H.v. 3.000,00 EUR festzusetzen. Er moniert, Ziffer II der geschlossenen Vereinbarung beinhalte eine zusätzliche Regelung des Umgangs der Beteiligten mit dem gemeinsamen Kind, so dass diesbezüglich ein überschießender Vergleichswert i.H.v. 3.000,00 EUR festzusetzen sei. Der festgesetzte Verfahrenswert von 4.500,00 EUR beziehe sich ausschließlich auf Ziffer I.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte schon zuvor eine entsprechende Änderung des Beschlusses angeregt.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, bereits aus der Wortwahl der Vereinbarung v. 6.11.2019 ergebe sich, dass die Beteiligten eine Regelung über den Aufenthalt des Kindes bei beiden Eltern treffen wollten und nicht geregelt hätten, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Mutter habe und dem Vater nur ein Umgangsrecht zustehen solle. Sie hätten ein Wechselmodell – wenn auch nicht mit hälftiger Betreuung – vereinbart. Ein Verfahrenswert für eine Umgangsvereinbarung sei daher nicht festzusetzen gewesen.

Der Einzelrichter hat das Verfahren gem. § 59 Abs. 1 S. 5, § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG dem Senat übertragen.

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