I.

Soweit ein Anwalt bei seiner Abrechnung bestimmte Gebühren oder Auslagen übersieht und nicht abrechnet, kann er diese immer nachliquidieren. Dies hat mit § 315 BGB nichts zu tun, weil es sich insoweit nicht um eine Ermessensausübung handelt. Eine Bindungswirkung kann nur bei Rahmengebühren eintreten, wenn der Anwalt einen bestimmten Gebührenbetrag oder -satz angibt. Dann bleibt er daran gebunden.

Hier verhielt es sich aber nicht so, dass der Anwalt sein Ermessen im Nachhinein korrigiert hat. Vielmehr ist er durchweg von den Mittelgebühren ausgegangen. Er hat lediglich die falschen Gebührentatbestände angegeben. Daher hätte er zutreffenderweise noch nachberechnen dürfen. Die Frage, ob die Gebühren nach Nrn. 4112 ff. VV oder 4118 ff. VV einschlägig sind, unterliegt nicht dem anwaltlichen Ermessen. Dies ist eine Rechtsfrage, die objektiv zu beurteilen ist. Es verhält sich hier nicht anders als bei Festgebühren. Rechnet ein Anwalt zB zunächst nur eine 0,5-Terminsgebühr ab, weil er irrtümlich von einem Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV ausgeht, bleibt es ihm unbenommen, bei besserer Erkenntnis, die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV abzurechnen. Nicht anders verhielt es sich hier. Der Verteidiger hat sein Ermessen nicht geändert, da er durchweg von den Mittelgebühren ausgegangen ist. Er hat sich lediglich in den Gebührentatbeständen geirrt.

2.

Auch die Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses stand einer Nachfestsetzung nicht entgegen. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Nachfestsetzung von Gebühren und Auslagen, die zunächst nicht angemeldet worden waren, möglich ist. Hier waren die Mittelgebühren nach den Nr. 4112 ff. VV angemeldet worden. Diese sind ja auch antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt worden. Weitere Beträge waren nicht beantragt. Daher war auch keine Absetzung erfolgt. Folglich konnte auch keine Rechtskraft eintreten, die einer Nachfestsetzung entgegengestanden hätte.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 3/2020, S. 146 - 148

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge