Der Kläger hatte wegen einer Geldforderung zunächst eine nach § 10 Abs. 1 RDG registrierte Person (Inkassounternehmen) mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung beauftragt. Hierfür stellte diese eine Vergütung in Höhe einer vergleichbaren anwaltlichen 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) in Rechnung und machte diese Gebühr als Schadensersatz beim Beklagten geltend. Da der Beklagte nicht zahlte, beantragte das Inkassounternehmen für den Kläger einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung sowie die vorgerichtlichen Kosten. Nach Einspruch beauftragte der Kläger dann eine Anwaltskanzlei mit der Vertretung im streitigen Verfahren. Hiernach zahlte der Beklagte die Hauptforderung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt wurde und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auf dessen Übernahmeerklärung hin auferlegt wurden. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Gläubiger sodann die Festsetzung seiner Kosten, darunter auch einer ungekürzten 1,3-Verfahrensgebühr. Der Schuldner war der Auffassung, die titulierte Gebühr des Inkassounternehmens müsse nach § 15a Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die anwaltliche Verfahrensgebühr angerechnet werden. Das AG hat dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben.

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