Mittlerweile ist anerkannt, dass außergerichtliche Inkassokosten i.S.v. § 4 Abs. 4 RDGEG bis zur Höhe einer Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit nach RVG als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Diese außergerichtliche "analoge" Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Form der außergerichtlichen Inkassokosten ist auch in voller Höhe geltend zu machen und nicht etwa nach der Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 Abs. 4 VV um die Hälfte, höchstens um 0,75 zu reduzieren. Dies aus zwei Gründen: Zum einen erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und nicht umgekehrt, zum anderen setzt eine Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr voraus, dass außergerichtlich und gerichtlich in der Sache der selbe Anwalt bzw. die selbe Sozietät tätig war.[1] Da jedoch außergerichtlich das Inkassounternehmen tätig war und gerichtlich der für das Streitverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt scheidet eine Anrechnung bereits denklogisch aus.

[1] BGH AGS 2010, 52 = MDR 2010, 293 = DAR 2010, 177 = Rpfleger 2010, 240 = zfs 2010, 220 = JurBüro 2010, 190 = RVGprof. 2010, 37 = FamRZ 2010, 370 = RVGreport 2010, 109 = BRAK-Mitt 2010, 83 = AnwBl 2010, 295.

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