Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Erinnerung bezieht sich auf den Antrag der Erinnerungsführer, mit dem sie als "für die Partei bestellten Rechtsanwälte" gem. § 142 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen ihre Gebühren und Auslagen von dem Prozessgegner (der Familienkasse) beitreiben können (vgl. hierzu näher Brandis, in: Tipke/Kruse, § 142 FGO Rn 64). Der Familienkasse sind die Kosten des Verfahrens zu 21 vom Hundert auferlegt worden, also bestand hier grds. ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Familienkasse i.H.v. 21 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, also i.H.v. 275,70 EUR (21 % von 1.312,87 EUR).

Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, worin diese auf der Grundlage des § 142 FGO i.V.m. § 126 ZPO zugunsten der Erinnerungsführer einen vollstreckungsfähigen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 110,25 EUR festgesetzt hat, unter Versagung eines weitergehenden Anspruchs.

Damit handelt es sich nicht um eine Erinnerung nach § 149 FGO (bei der die Klägerin des Ausgangsverfahren Beteiligte wäre), sondern ersichtlich um eine befristete Erinnerung nach § 133 Abs. 1 S. 1 FGO, mit der die Erinnerungsführer als Prozessvertreter des Ausgangsverfahrens im eigenen Namen den eigenen Vergütungsanspruch aus § 126 Abs. 1 ZPO weiterverfolgen.

2. Die Erinnerung ist in vollem Umfang unbegründet.

§ 59 Abs. 1 S. 1 RVG schließt einen Vergütungsanspruch der Erinnerungsführer gegen die Familienkasse aus. Auf der Grundlage der PKH-Bewilligung wurde den Erinnerungsführern eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 763,98 EUR gewährt. Damit haben die Erinnerungsführer ihre gesamten Gebühren und Auslagen erhalten, soweit das Klageverfahren die elf Monate Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie November und Dezember 2017 betraf. In Kindergeldverfahren beinhaltet jeder streitige Monat der Gewährung einen eigenen Streitgegenstand; denn die Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt (hierzu genauer Reuß, in: Bordewin/Brandt, § 70 EStG Rn 26).

In der Kostengrundentscheidung entsprach die Kostentragungspflicht der Familienkasse (von 21 % des Gesamtstreitwertes) dem Obsiegen der Klägerin für die sechs Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 sowie November und Dezember 2017. Hinsichtlich dieser (Obsiegens-)Monate/ Streitgegenstände haben die Erinnerungsführer ihre gesamten Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse erhalten. Dementsprechend ist mit dieser Gewährung der Kostenerstattungsanspruch gegen die Familienkasse als Prozessgegner vollumfänglich auf die Staatskasse übergegangen, § 59 Abs. 1 S. 1 RVG. Somit standen die von der Familienkasse zu tragenden anteiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerin (21 %) in vollem Umfang von 275,70 EUR der Staatskasse zu.

Unter diesen Umständen braucht nicht vertieft zu werden, ob sich das Beitreibungsrecht eines beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO von vorne herein nur auf den Teil des Streitgegenstands bezieht, für den PKH bewilligt worden ist (so Gräber/Stapperfend, § 142 FGO Rn 105 m.w.N.). Hiernach könnte auch bei einem nicht teilbaren Streitgegenstand [der Streitfall betrifft teilbare Streitgegenstände] im Wege des § 126 Abs. 1 ZPO ein "Nachschlag" des Bevollmächtigten gegenüber dem Prozessgegner immer nur insoweit erfolgen, als er aus der Staatskasse gem. § 49 RVG abgesenkte Gebühren, sein Mandant hingegen aus der Kostengrundentscheidung einen vollen Kostenerstattungsanspruch erhalten hat. In allen anderen Fällen verhindert der Anspruchsübergang des § 59 Abs. 1 S. 1 RVG einen weitergehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 126 Abs. 1 ZPO.

3. Diesen Grundsätzen entspricht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht. Denn hierin wurde den Erinnerungsführern ein weiterer zusätzlicher Anspruch gegen die Familienkasse von 110,25 EUR zugebilligt. Hierdurch sind die Erinnerungsführer allerdings nicht in ihren Rechten verletzt – sie haben mehr erhalten, als ihnen zustand.

Eine Verböserung im Erinnerungsverfahren scheidet aus, jedenfalls wenn der Erinnerungsgegner nicht seinerseits gegen Kostenfestsetzung vorgeht (für KF-Verfahren Brandis in Tipke/Kruse § 149 FGO Rn 20; Gräber/Stapperfend, § 149 FGO Rn 18 u. § 96 Rn 51 ff.; FG Köln, Beschl. v. 28.6.2007 – 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474, Rn 17 u. v. 16.11.2001 – 10 Ko 6021/01, EFG 2002, 224; differenzierend allerdings für GK-Verfahren FG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2013 – 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960 u. 3 KO 156/13, EFG 2013, 1961 m. Anm. Reuß; FG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.2.2017 – 3 KO 137/17, EFG 2017,937 Rn 77 m. Anm. Kerber, u. v. 8.3.2018 5 KO 87/18, juris, Rn 17)

4. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 128 Abs. 4 S. 1 FGO.

5. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 GKG, wonach Gebühren für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen sind. Die Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

AGS 3/2020...

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