Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV hat zunächst auf die Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 – 2 Ta 100/19

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