Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann 1,5 gem. Nr. 1000 VV, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt und der Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" geschlossen worden ist (im Anschluss u.a. an LAG Düsseldorf 25.9.2014 – 5 Sa 273/14 u. 13.10.2014 – 13 Ta 342/14).

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8.1.2020 – 7 Ta 182/19

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