Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend.[1] Es ist ein leider nicht zu beseitigender Irrtum vieler Anwälte, sie könnten Mehrwertwert geltend machen, wenn sie sich für alle Zukunft auf Unterhalt vergleichen.

In der Sache ging es um die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 55 Abs. 2 FamGKG, die nach § 32 Abs. 1 RVG auch Bindungswirkung für die Anwaltsgebühren hat. Eine solche Wertfestsetzung setzt voraus, dass wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen.

Soweit hier im Beschwerdeverfahren eine 2,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nrn. 1222, 1224 FamGKG angefallen war und das Gericht bemessen hat nach dem Betrag

  der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate (§ 50 Abs. 1 FamGKG)
 
  der bei Antragseinreichung fälligen Beträge (§ 50 Abs. 2 FamGKG),

war dies zutreffend und ist nicht beanstandet worden.

Geltend gemacht hatten die Beteiligten, dass für den Vergleich ein Mehrwert festzusetzen sei und dass das Gericht dies unterlassen habe. Eine solche Mehrwertfestsetzung für den Vergleich setzt aber voraus, dass nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. bei Gericht eine Vergleichsgebühr anfällt. Dafür wiederum ist Voraussetzung, dass sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren über Gegenstände geeinigt haben, die nicht anhängig sind.

Hier verhielt es sich jedoch so, dass die Beteiligten sich ausnahmslos über anhängige Ansprüche geeinigt haben, sodass keine Gebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. angefallen ist und es folglich auch keiner Wertfestsetzung für den Vergleich bedurfte.

Soweit das Gericht offenbar der Auffassung ist, der Wert des Vergleichs sei mit dem Wert des Verfahrens identisch, ist dies letztlich nicht zutreffend, weil der Vergleich hinsichtlich der Gerichtsgebühren gar keinen Wert hat. Lediglich für die Anwaltsgebühren hat der Vergleich einen Wert. Insoweit fehlt es aber ebenfalls an einem Mehrwert. Die Einigungsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert.

Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass mit einem Antrag auf zukünftige wiederkehrende Leistungen, der zeitlich unbegrenzt gestellt wird, sämtliche zukünftigen Ansprüche anhängig werden. Wäre dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben worden, dann wäre ein unbefristeter Titel geschaffen worden, der bis zu seiner Abänderung unbegrenzt in die Zukunft gereicht hätte. Dass der Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens hinsichtlich zukünftiger wiederkehrender Unterhaltsleistungen lediglich mit dem Betrag der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate festgesetzt wird (§ 51 Abs. 1 FamGKG), ist insoweit unerheblich. Aus sozialen Erwägungen knüpft der Gegenstandswert hier nicht an die insgesamt anhängigen Ansprüche an, sondern begrenzt deren Wert hinsichtlich der zukünftigen Ansprüche auf zwölf Monate nach Antragseinreichung. Würde man jetzt einen Mehrwert des Vergleichs annehmen, würde damit die Regelung des § 51 Abs. 1 FamGKG unterlaufen. Damit würde ein Vergleich über den Verfahrensgegenstand weitergehende Werte und Kosten auslösen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

Norbert Schneider

AGS 3/2019, S. 126 - 127

[1] Ebenso bereits OLG Köln, AGS 2010, 146 = FamRZ 2010, 754 = FamFR 2010, 91.

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