1. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich ist. Die Bestellung eines eigenen Anwalts ist bei der Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit regelmäßig nicht notwendig, weil in diesem Fall kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer, sofern er kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ein entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen.
  2. Ein sachlicher Grund für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten ergibt sich nicht daraus, dass der beklagte Haftpflichtversicherer auch der Haftpflichtversicherer der Klagepartei ist, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer nicht hinreichend gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger verteidigt. Auch die erwogene Erhebung einer Wider- und Drittwiderklage führt nicht dazu, dass eine Vertretung durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten notwendig ist.

LG Mainz, Urt. v. 31.5.2017 – 8 T 103/17

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