Der Kläger (Vermieter) hatte gegen den Beklagten (Mieter) auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in der vermieteten Wohnung geklagt. Gleichzeitig hatte er beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den durch die Verzögerung der Bauarbeiten entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klage ist in zweiter Instanz abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der BGH hat zunächst unter dem 21.11.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen (veröffentlicht in WuM 2019, 44 = GE 2019, 12), wonach er die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts als unzulässig ansehe. Nachdem vom Kläger hierauf keine Reaktion erfolgte, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen.

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