In Einklang mit der übereinstimmenden Sichtweise der Parteien hat das LG den Streitfall unter Anwendung der BRAGO entschieden, wogegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist (§ 61 RVG).

Die Entscheidung des LG, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den Kostennoten v. 11.7. und v. 4.3.2005 aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB kein höherer Rückforderungsanspruch wegen überzahlten Honorars als insgesamt 2.366,40 EUR – resultierend aus der zwischen den Parteien unumstrittenen Überzahlung aus der Gebührenrechnung v. 11.7.2003 in Höhe von 278,40 EUR sowie weiteren 2.088,00 EUR aus derjenigen v. 4.3.2005 – zusteht, weil sie insoweit nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat, ist nicht zu beanstanden und hält den Berufungsangriffen stand.

Ausgehend von der dem angefochtenen Urteil von der Berufung unbeanstandet und nach Maßgabe der Klagebegründung zutreffend zugrunde gelegten Annahme, dass hinsichtlich der Kostennote v. 4.3.2005 streitgegenständlich lediglich die Rückforderung der für die Übertragung des Miteigentumsanteils liquidierten Gebühren in Pos. 2 in Höhe von (brutto) 4.895,20 EUR ist, wird die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht zu ihrem Nachteil beschwert.

Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bestimmt sich nach dem Inhalt und dem gegenständlichen Bereich des erteilten Auftrags. In verschiedenen Angelegenheiten fallen die Gebühren jeweils gesondert an, in einer Angelegenheit nur einmal (§ 13 BRAGO); im letztgenannten Fall sind Gebühren, die sich nach den Gegenstandswerten richten, in derselben Angelegenheit nach der Summe der einzelnen Gegenstandswerte zu bemessen. Ob dieselbe oder verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, ist stets im konkreten Einzelfall nach seinen gesamten Umständen zu prüfen (Hartmann, KostG, 31. Aufl. § 13 BRAGO Rn 14 m. w. Nachw.). Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das LG jedenfalls die außergerichtliche Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich einerseits und der Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin am ehegemeinsamen Anwesen auf ihren Ehemann andererseits als unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten beurteilt hat. Nach dem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des LG bestimmt sich das Vorliegen einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Einzelfall danach, ob der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sich die Tätigkeit im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (statt aller Gebauer/Schneider, BRAGO, § 13, Rn 23 m. w. Nachw.; zum RVG ebenso: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 9 Rn 77). Dabei ist insbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags maßgebend (OLG Köln OLGR 1999, 220 m. w. Nachw.). Ob für den Bereich der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit in Ehe- und Familiensachen im Regelfall das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit aus § 7 Abs. 3 BRAGO (bzw. jetzt § 16 Nr. 4 RVG) entnommen werden kann, wenn es sich um Gegenstände handelt, die später im Scheidungsverbund (§ 623 ZPO) gemeinsam geltend zu machen wären – nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 7 Abs. 3 BRAGO um eine Fiktion, die nur für gerichtliche Verfahren gilt. Sind auch Ehe- und Folgesachen nach § 13 BRAGO betrachtet, selbstständige Angelegenheiten (Gebauer/Schneider a.a.O., Rn 53; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 39 [= AGS 2009, 79]) bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; zumal jedenfalls die zivilrechtliche Abwicklung der Vermögensauseinandersetzung davon nicht erfasst wäre, wie das LG mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat (vgl. hierzu auch Gebauer/Schneider, a.a.O., § 13 Rn 68; Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Rn 79; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 16 Rn 38). Nach vorgenanntem Abgrenzungsmaßstab begegnet nämlich die unter eingehender Würdigung der Akten ersichtlichen Mandatshistorie überzeugend begründete Beurteilung des LG, das jedenfalls der Zugewinnausgleich einerseits und die Auseinandersetzung des Immobilieneigentums andererseits unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, unter den Gegebenheiten des Streitfalls keinen durchgreifenden Bedenken und wird nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen in Frage gestellt, zumal zweitinstanzlich diesbezüglich keine Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt sind. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das LG sowohl das Vorliegen eines einheitlichen Auftrages als auch eines inneren Zusammenhangs insoweit verneint hat, weil die Regelung der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hausanwesens erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zu den naturgemäß bereits im Zusammenhang mit der Ehescheidung relevanten und hiervon unabhängig behandelten (eigentlichen) Folgesachen thematisiert wurde – sich unter den gegebenen Umständen im Übrigen auch als nicht bloß...

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