Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die Leistungsverpflichtung eines Rechtsschutzversicherers und die Frage gesetzlicher Gebührentatbeständen nach dem RVG grundsätzlich in einem direkten Zusammenhang stehen. Zutreffend hat hierbei der BGH wie auch bereits die Vorgerichte zunächst geprüft, ob für das konkrete – hier kirchliche – Schlichtungsverfahren vom Grunde her Versicherungsschutz besteht und dies bejaht.

Nach § 5 (1) d) ARB 94 trägt der Versicherer "die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen". Die Kostenübernahme gilt nach allgemeiner Auffassung für Schieds- und Schlichtungsverfahren jeglicher Art.[1]

Weitere Voraussetzung für eine (zusätzliche) Kostenübernahme ist dann aber auch, dass auf der Grundlage des RVG gesonderte/eigenständige Gebühren entstanden sind.

Hierbei kommt dann auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten dem Begriff der Angelegenheit eine entscheidende Rolle zu. Nur dann, wenn ein Anwalt in einem der in Nr. 2303 VV, § 17 Nr. 7 RVG genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig ist, erhält er – gegebenenfalls zusätzlich zur Gebühr Nr. 2300 VV für eine "allgemeine" außergerichtliche Mandatierung – die Gebühr Nr. 2303 VV. Nach § 17 Nr. 7 RVG stellen die dort genannten Güte- und das Schlichtungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar.

Voraussetzung für die Übernahme gesonderter Gebühren für das kirchliche Schlichtungsverfahren wäre also gewesen, dass kirchliche Vermittlungsstellen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder zumindest aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung eingerichtet sind. Hier hat der BGH u.a. im Hinblick darauf, das es Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Anwendung der besonderen Gebühr für das Vermittlungsverfahren im Interesse der Vorhersehbarkeit der Gebührenlast für die Parteien klar zu begrenzen, entschieden.

Übersichten zu den Verfahren, die unter den Begriff "gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen (Nr. 2303 Nr. 4 VV)" zu subsumieren sind, finden sich u.a. bei AnwK-RVG/Schneider/Wolf[2] oder Gerold/Schmidt-Mayer.[3]

Nicht zu den Verfahren i.S.v. Nr. 4 gehört das auch in der Rechtschutzpraxis durchaus relevante Verfahren vor dem Integrationsamt nach den §§ 85 ff. SGB IX. Hier gelten die Nrn. 2300, 2301 VV und der Gegenstandswert richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Regelstreitwert von 5.000,00 EUR.[4]

Ebenfalls nicht zu den Verfahren i.S.v. Nr. 4 gehören die Gutacherkommissionsverfahren bei den Ärztekammern oder vor sonstigen privat eingerichteten Schlichtungsstellen wie z.B. die ärztlichen Schlichtungsstellen.[5] In diesen ist vielmehr eine gegebenenfalls die anwaltliche Mehrtätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Mandatierung zur Durchsetzung von Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüchen über § 14 RVG bei der Bemessung der Gebühr Nr. 2300 VV zu berücksichtigen.

Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

[1] Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., kommentiert § 5 ARB 2008, Rn 31 f.; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 5 ARB 2000 Rn 121; Buschbell/Hering, 3. Aufl., § 10, Rn 140 ff.
[2] 5. Aufl., Nr. 2303 VV, Rn 2.
[3] RVG, 19. Aufl., Nr. 2303 VV, Rn 7.
[4] Siehe AnwK-RVG/Onderka/N.Schneider/Wahlen, VV 2303, Rn 3 oder Henke, RVGreport 2005, 178.
[5] BGH AGS 2004, 384; AnwK-RVG/Onderka/Schneider/Wahlen, Nr. 2303 VV, Rn 3; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., 2303 VV, Rn 7.

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