Der Kläger – eine Gewerkschaft – fordert von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen zugrunde, die den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 94) entsprechen. Nachdem die Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder des Klägers von den jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgern gekündigt worden waren, erhoben die beauftragten Rechtsanwälte in beiden Fällen Kündigungsschutzklage und riefen gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Die Beklagte zahlte nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger meint, dass auch durch die außergerichtliche Vertretung im Verfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen von der Beklagten zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die vom LG zugelassene Revision hat der BGH einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe.

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