1. Versorgungsausgleichsverfahren, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt waren und ab dem 1.9.2009 gem. § 48 Abs. 2 VersAusglG wieder aufgenommen werden, sind neue selbstständige Familiensachen.
  2. Ohne Rücksicht auf die in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe ist in der selbstständigen Familiensache Verfahrenskostenhilfe erneut zu beantragen und zu bescheiden.
  3. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem FamGKG.
  4. Maßgebend ist das Einkommen bei Einreichung des Scheidungsantrags und nicht bei der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens.
  5. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

OLG Jena, Beschl. v. 24.1.2011 – 1 WF 543/10

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