Ob die Kosten einer Deckungsschutzanfrage als Schadensersatz zu erstatten sind, ist in der Rspr. strittig. siehe dazu die vorstehenden Entscheidungen m. Nachw. auch zu beiden Auffassungen.

Soweit die Rspr. eine Erstattungspflicht bejaht, ist Voraussetzung, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, der sich in der Regel aus Verzug ergibt. Ein solcher Anspruch lag hier aber nicht vor.

Hier bestand zwar ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 BGB, 7, 18 StVG. Zu berücksichtigen ist in Verkehrsunfallsachen jedoch, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht nur den Fahrzeugschaden übernimmt, sondern auch die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten. Von daher besteht hier ausnahmsweise keine Veranlassung, bei dem Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz für die außergerichtliche Schadensregulierung nachzusuchen, solange am Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers nichts auszusetzen ist. Keine vernünftige Partei und kein vernünftiger Anwalt beantragen für die einfache Verkehrsunfallschadenregulierung prophylaktisch Deckungsschutz, da dies nur unnötigen Aufwand bereitet und für den Mandanten im Rahmen der Rechtschutzversicherung einen Schadensfall verursacht, der auch dann registriert bleibt, wenn keine Leistungen fließen. In diesen Fällen ist es daher erst notwendig, Deckungsschutz zu beantragen.

Erst wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise bestreitet, wenn er zögerlich reguliert oder die Höhe des Schadens bestreitet, so dass sich die Gefahr abzeichnet, dass der Versicherer nicht die gesamten Kosten der Regulierung übernehmen wird, ist eine Deckungsschutzanfrage geboten.

Wenn der Kläger der Auffassung war, die Beklagte werde außergerichtlich nicht die weiteren 50 % des Schadens begleichen, so fragt man sich, wieso er die Beklagte noch angeschrieben und damit eine – aus seiner Sicht nicht notwendige – Geschäftsgebühr ausgelöst hat.

Eine andere Frage wäre hier aber gewesen, ob der Beklagte nicht die Kosten einer Deckungsschutzanfrage für die außergerichtliche Vertretung hätte übernehmen müssen. Mit der Weigerung, 100 % des Schadens zu übernehmen, und der Ansage, lediglich 50 % zu zahlen, war der Beklagte auf jeden Fall durch ernsthafte endgültige Erfüllungsverweigerung in Verzug geraten. Hätte der Kläger für die vorgerichtliche Vertretung um Deckungsschutz nachgesucht, so wären diese Kosten erstattungsfähig gewesen, sofern man die Erstattungspflicht überhaupt bejaht. Mit einer Deckungsschutzanfrage für die vorgerichtliche Vertretung hätte der Kläger nicht abwarten müssen, bis diese abgeschlossen ist.

Norbert Schneider

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