Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 410,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7119,78 EUR vom 04. Juni 2009 bis zum 07. Juli 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29. April 2009 in Berlin ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist mit weilen zwischen den Parteien unstreitig.

Am Unfalltag befuhr die Zeugin mit dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen die Halenseestraße in Berlin-Charlottenburg in Fahrtrichtung Mansurenallee auf der rechten von drei Fahrspuren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, zunächst die linke Fahrspur. Er wechselte auf die rechte Fahrspur, um in eine dort befindliche Einfahrt einzubiegen. Während des Einbiegens kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) den Unfallhergang mit. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 04. Mai 2009 mit, dass sie die Frage der Haftung noch nicht beurteilen könne, weil ihr noch keine Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers vorliege. Mit Schreiben vom 06. Mai 2009 bezifferte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schaden und forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagte zu 2) zur Zahlung bis zum 20. Mai 2009 auf. Eine weitere Aufforderung mit Fristsetzung zum 02. Juni 2009 erfolgte mit Schreiben vom 25. Mai 2009.

Am 17. Juni 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Deckungschutz bei dessen Rechtschutzversicherung, den diese am 19. Juni 2009 gewährte. Bereits im Mai 2009 bezahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers 603,93 EUR abzüglich 153 EUR Selbstbeteiligung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Ausgleich von dessen vorgerichtlicher Gebührenforderung.

Der Kläger meint, die Beklagten befänden sich seit dem 03. Juni 2009 in Verzug. Die gesetzte Frist zur Regulierung des Schadens sei angemessen gewesen.

Der Kläger meint ferner, die Deckungsschutzanfrage sei aufgrund des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) erforderlich gewesen.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten behauptet der Kläger, dass in dem streitgegenständlichen Mandat deutlich mehr als zwei Schreiben gefertigt worden seien. Es seien allein 19 weitere Schreiben an andere Beteiligte versandt und mehrere Telefonate geführt worden. Darüber hinaus habe das zögerliche Regulierungsverhalten die Sache umfangreicher und schwieriger gemacht.

Mit der am 19. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen und am 05. August 2009 zugestellten Klage machte der Kläger zunächst die folgenden Schadenspositionen geltend:

Reparaturkosten

4.540,40 EUR

Mietwagenkosten

280,00 EUR

Wertminderung

500,00 EUR

Sachverständigenkosten

716,74 EUR

Unkostenpauschale

25,00 EUR

vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren

827,05 EUR

Rechtsanwaltsgebühren für die Beantragung von Deckungsschutz 316,18 EUR

Nachdem die Beklagte zu 2) die volle Haftung des Beklagten zu 1) anerkannt und am 07. Juli 2009 6105,42 EUR, sowie 603,93 EUR auf die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebührenforderung an den Kläger gezahlt hat, hat der Kläger die Klage am 10. September 2009 insoweit zurückgenommen und macht nunmehr nach einer Reduzierung des Klageantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 114,03 EUR die folgenden Schadenspositionen geltend:

Unkostenpauschale

10,00 EUR

vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren

109,09 EUR

Rechtsanwaltsgebühren für die Beantragung von Deckungsschutz

316,18 EUR

435,27 EUR

Hinsichtlich der Berechnung der Gebührenforderung für die Deckungsschutzanfrage wird auf die Klageschrift (Bl. 6 d.A.) und hinsichtlich der erfolgten Abrechnung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) auf den Schriftsatz vom 02. September 2009 (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 435,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.205,35 EUR vom 03. Juni 2009 bis zum 07. Juli 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Parteien stellen ferner wechselseitige Kostenanträge hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Ferner meinen die Beklagten, dass es sich bei den klä...

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