Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem die Einstandspflicht der Beklagten nicht mehr im Streit steht. Soweit in der Berufung noch von Belang, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Forderungen, die dem Haftungsgrund nach unstreitig gestellt, aber in der von Klägerseite gestellten Zahlungsfrist nicht bezahlt wurden. Hierzu unterzeichnete sie am 4.3.2010 eine Prozessvollmacht für ein durchzuführendes Klageverfahren gegen die beiden Beklagten. Ihr Anwalt fertigte zunächst einen Klageentwurf sowie am 8.3.2010 ein Schreiben an den Rechtsschutzversicherer der Klägerin mit dem Ziel, eine Deckungszusage zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erreichen. Diesem Schreiben lag der Klageentwurf bei. Der Rechtsschutzversicherer erteilte sodann Deckungszusage. Für diese Tätigkeit macht der Prozessbevollmächtigte eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 316,18 EUR geltend. Die Klägerin hat unter anderem Freistellung von dieser Forderung geltend gemacht.

Das Erstgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine anwaltliche Hilfestellung zur Einholung einer Deckungszusage sei umständehalber nicht erforderlich gewesen. Angesichts der Tatsache, dass die Erstellung des Klageentwurfs bereits durch die Beauftragung zur Geltendmachung von Forderungen gegen die Beklagten abgegolten worden sei, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, in einem kurzen Formschreiben den Klageentwurf ihrer Versicherung vorzulegen und um Deckungszusage zu bitten. Im Übrigen ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Vollmachten des Prozessbevollmächtigten nicht, dass ein eigener kostenpflichtiger Auftrag zur Einholung der Deckungszusage an den Anwalt erteilt worden sei.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Freistellungsantrag weiter.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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