Die Entscheidung ist zutreffend.

Das BGB lässt die Durchsetzung einer Forderung nur dann an der Verjährung scheitern, wenn die Verjährungseinrede erhoben ist. Die bloße Verjährungslage ist irrelevant. Es verhält sich hier nicht anders als bei einer Aufrechnungslage, die für sich betrachtet ebenso irrelevant ist. Erst die Aufrechnungserklärung führt die Verrechnungswirkungen herbei.

Wird daher im Verlaufe des Rechtsstreits erstmals die Einrede der Verjährung erhoben, führt dies zur Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage bis dahin zulässig und begründet war.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Verjährungseinrede schon vor Prozessbeginn hätte erhoben werden können, da die Wirkungen der Einrede erst mit ihrer Erhebung greifen.

Für den Kläger bedeutet dies, dass er nunmehr entscheiden muss, ob er die Verjährung akzeptiert und eingesteht, dass seine Forderung jetzt nicht mehr durchsetzbar ist. Er muss dann entsprechend reagieren und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Geschieht dies nicht und greift die Einrede der Verjährung, wird die Klage abgewiesen mit der entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO.

Der Beklagte wiederum muss nach Hauptsacheerledigung durch den Kläger abwägen, wie er reagiert. Stimmt er der Erledigungserklärung zu, dann wird er im Rahmen des § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, wobei das Gericht dann davon ausgehen wird, dass die Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet war und erst durch die Erhebung der Verjährungseinrede ihre Erledigung gefunden hat.

Der Beklagte wird also faktisch dafür bestraft, dass er die Verjährungseinrede nicht schon früher erhoben und damit den Rechtsstreit entbehrlich gemacht hat. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers wird nur in den Fällen möglich sein, in denen es dem Beklagten nicht möglich war, die Verjährungseinrede früher zu erheben. Das wiederum wäre in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO der Fall, wenn der Beklagte ohne vorherige Veranlassung mit der Klage überzogen worden ist und daher keine Gelegenheit hatte, vorgerichtlich die Aufrechnung zu erklären.

Ist der Beklagte der Auffassung, dass die Forderung aus anderen Gründen bereits abzuweisen gewesen wäre, dann sollte er der Erledigung der Hauptsache nicht zustimmen. Das Gericht muss dann feststellen, ob die Klage bis zur Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet war. Kommt das Gericht dann zu dem Ergebnis, dass die Forderung aus anderen Gründen bereits nicht bestand bzw. nicht durchsetzbar war, trifft den Kläger die Kostenlast. Stellt das Gericht dagegen fest, dass die Klage zulässig und begründet war, trifft den Beklagten die Kostenlast.

Norbert Schneider

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