Das OLG Düsseldorf ist mutig und hoffentlich wegweisend! Es hat den Verfahrenswert in einem einstweiligen, auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Anordnungsverfahren auf den Jahreswert festgesetzt, obwohl § 41 S. 2 FamGKG als Grundregel bei der Wertfestsetzung nur auf den halben Hauptsachewert abstellt.

Mutig ist die Entscheidung nicht etwa, weil die Gesetzeslage einen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Feststellungen ließe. Nein, aber im Trend der Rechtsprechung, jegliche Beschneidung oder Einschränkung anwaltlicher Gebührenansprüche mit einem vom Gesetzgeber so gewollten allgemeinen Sparzwang begründen zu wollen, wäre auch eine gegenteilige Auffassung leider nicht mehr verwunderlich gewesen.

Zutreffend orientiert sich das OLG Düsseldorf aber in erster Linie und letztlich chronologisch an § 41 S. 1 FamGKG, wonach der Verfahrenswert nur dann zu ermäßigen ist, wenn die Bedeutung der einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache als gering(er) anzusehen ist. Wenn aber keine Hauptsache anhängig gemacht wird, was nach Inkrafttreten des FGG-ReformG zulässig ist, kann ein einstweiliges Anordnungsverfahren in seiner Bedeutung auch nicht als gering(er) eingestuft werden, zumal es dann regelmäßig die Hauptsache ersetzt oder vorwegnimmt.[1] Der klassische Ausnahmefall der vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Kostenvorschuss in Familiensachen (§ 246 Abs. 1 FamFG). Hier wurde bereits nach früherem Recht der Hauptsachewert, also der Wert der als Vorschuss zu zahlenden Kosten angesetzt. Ob ein Kostenvorschuss aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlt wird oder aufgrund der Hauptsache, ist im Ergebnis naturgemäß das Gleiche.

Zu befürchten ist leider, dass Familienrichter der Einfachheit halber und in Erinnerung an die frühere Gesetzeslage (§ 53 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.) regelmäßig den halben Hauptsachewert festsetzen. Zu hoffen bleibt, dass diese "frühe" und damit aktuelle obergerichtliche Entscheidung von den Amtsrichtern zur Kenntnis genommen wird und zur richtigen Anwendung der Vorschrift des § 41 FamGKG führt. Deshalb sollte sie wegweisend sein.

[1] So auch N. Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rn 2217; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 41 Rn 14 u. § 51 Rn 117.

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