Gottes Lohn und Düsseldorfs Beitrag

Düsseldorf ist die Landeshauptstadt von NRW. Dort gibt es den Landtag, den Regierungspräsidenten und das OLG Düsseldorf. Letzteres ist zuständig für Urteile von Landgerichten wie Wuppertal, Krefeld, Düsseldorf u.a. An diesen Landgerichten arbeiten hartherzige, unbelehrbare und verbraucherschutzblinde Richter, die unter dem Vorwand der Vertragsfreiheit geldgierigen Anwälten jede Summe zusprechen, die diese begehren. Es sind also Richter, die nicht begriffen haben, dass ein Rechtsanwalt eigentlich für Gottes Lohn tätig sein sollte, es eher unredlich erscheint, wenn er das einfordert, was ihm zuvor ein ahnungs- und hilfloser Auftraggeber versprochen hat.

Das ist aber nicht schlimm. Wenn der Anwalt gierig und dumm genug war, den unvorstellbaren Betrag von über 5.000,00 EUR an Honorar zu fordern (was ja auch Voraussetzung dafür ist, zu den o.g. Landgerichten zu gelangen), so wird er sich an dem zugesprochenen Betrag nicht lange freuen können.

Denn jetzt kommt Düsseldorfs Beitrag. Egal welches Landgericht so schändlich zur Bereicherung eines Anwalts beigetragen hat, und egal wie hoch die Bereicherungssumme war, der 24. Senat, der Fachsenat für Gebührenfragen, sorgt nun dafür, dass sich der schnöde Mammon gänzlich oder zumindest zu einem erheblichen Teil in Luft auflöst und der Rechtanwalt seine Tätigkeit mit dem honoriert erhält, was ihm eigentlich zusteht, nämlich Gottes Lohn.

Sie meinen, das sei Satire, die eigentlich nicht in eine juristische Zeitschrift gehöre, eine ebenso respektlose wie geschmacklose Übertreibung?

Willkommen in der Wirklichkeit! Es geschieht in eben dieser schönen Stadt Düsseldorf seit Jahren, dass Anwälte um das mit ihren Mandanten vereinbarte und von der ersten Instanz auch ordnungsgemäß zugesprochene Honorar nur mit der Begründung gebracht werden, sie hätten den Auftraggeber durch eine Art Empfangsbekenntnis in der Vergütungsvereinbarung so verwirrt, dass dieser an seinem Versprechen nicht festgehalten werden könne.[1] Hätte der BGH dieser Rspr. nicht dankenswerterweise Einhalt geboten,[2] so würde in Urteilen – nicht ohne Stolz ständig auf die insoweit gefestigte Rspr. des eigenen Senats verweisend – noch immer ernsthaft zum Besten gegeben, das Empfangsbekenntnis könne "den Auftraggeber vom Kern der Vergütungsvereinbarung ablenken, dass er nämlich dem Rechtsanwalt ein höheres als das gesetzliche Honorar zahlen soll".[3]

Ganz offensichtlich entspricht es dem recht eigenen Weltbild des Senates, dass auch gewiefte Geschäftsleute, die es zu einem beachtlichen Vermögen gebracht haben, spätestens dann zu hilflosen Analphabeten mutieren, wenn sie einem gerissenen Rechtsanwalt gegenübertreten, der des "umfänglichen, nicht restriktiv anzuwendenden Schutzes" bedarf, weil "weder Art. 12 GG noch das Leben" einen Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer wettbewerblich strukturierten Ordnung gewährleisten.[4]

Stets ist es dieser hilflose Auftraggeber, der vor der offenbar überall auftretenden "Übervorteilung und Rechtsmissbrauch" geschützt werden muss, jedenfalls dann, wenn er dem Rechtsanwalt eine höhere Vergütung als die gesetzliche verspricht.[5]

In der Praxis führt dies im Übrigen nicht etwa immer dazu, dass dem Rechtsanwalt in Düsseldorf wenigstens die gesetzliche Vergütung verbleibt. Wenn dem Rechtsanwalt nämlich nach Jahr und Tag vom 24. Senat die überraschende Mitteilung gemacht wird, dass und warum seine Vergütungsvereinbarung nichts wert sei, so hilft ihm eine Nachberechnung der gesetzlichen Vergütung jedenfalls dann nichts, wenn seit Beendigung des Mandates drei Jahre vergangen sind. Entgegen der Rspr. des BGH meint man in Düsseldorf nämlich, dass die ausschließlich auf eine Vergütungsvereinbarung gestützte Vergütungsklage die Verjährung des gesetzlichen Gebührenanspruches nicht unterbreche bzw. hemme.[6]

Wie gesagt bleibt es in Düsseldorf dann beim Gotteslohn.

Aber auch dann, wenn es mit der Verjährungseinrede mangels Zeitablaufes noch nicht so richtig klappt, muss der Auftraggeber noch nicht verzweifeln. Nunmehr wird die gesetzliche Vergütung einer kritischen Überprüfung unterzogen und durch Reduzierung der Gegenstandswerte durch Schätzung nach § 287 ZPO schmilzt dann selbst die gesetzliche Vergütung wie der berühmte Schneeball in der Sonne.[7]

In solchen Fällen bleibt dem Rechtsanwalt zwar dann deutlich mehr als der hier schon so oft bemühte Gotteslohn, umgerechnet auf den Stundensatz darf man dann aber oftmals das Wort "Billiglohn" in den Mund nehmen.

In der Entscheidung vom 18.2.2010 sieht sich der 24. Senat vor die Aufgabe gestellt, wenigstens eine Halbierung des in der ersten Instanz zugesprochenen Honorars vornehmen zu können, nachdem der Weg über eine unwirksame Vergütungsvereinbarung durch den BGH buchstäblich verbaut wurde.

Zunächst wird auf das bewährte Handwerkszeug zurückgegriffen, das aus anderen Urteilen schon bekanntgeworden ist:

Die seit vielen Jahrzehnten bewährte und stets unbeanstandet gebliebene 15-Minuten-Zeittaktklausel wird unverdrossen...

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