Haben sich die Parteien im Unterhaltsprozess vergleichsweise auf ein konkretes Befristungsdatum für den nachehelichen Unterhaltsanspruch geeinigt, kommt dieser Regelung keine streitwerterhöhende Funktion zu. Der Vergleich hat keinen Mehrwert gegenüber dem Unterhaltsverfahren selbst.

OLG Köln, Beschl. v. 8.12.2009–4 WF 189/09

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