Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des FamG hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit sie den angeblichen Mehrwert des Vergleichs betrifft. Dieser hat entgegen der Auffassung des FamG keinen eigenständigen Mehrwert.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht.

Folgte man allerdings allein der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wäre dieser nicht erreicht. Denn hier wird eingewandt, dass die Unterhaltsrückstände falsch berechnet seien – was jedoch nicht zutrifft. Er meint, für die in Streit stehenden Rückstände sei lediglich ein Betrag von 4.500,00 EUR in Ansatz zu bringen. Der Streitwert für das Verfahren an sich beliefe sich damit auf 10.500,00 EUR. Bei einem Streitwert von 10.500,00 EUR statt beanstandeter 12.000,00 EUR wäre kein Gebührensprung eingetreten. Eine Kostenbeschwer läge nicht vor.

Allerdings hat auch die Beklagte selbst zulässigerweise Einwände gegen die Wertfestsetzung erhoben. Sie rügt ausdrücklich, dass der Streitwert falsch festgesetzt worden sei. Hierin ist das zulässig Rechtsmittel – die Beschwerde – zu sehen. Entsprechend ihren Ausführungen legt der Senat ihr Anliegen dahin aus, den richtigen Streitwert für das Unterhaltsabänderungsverfahren mit 500,00 EUR und nicht mit 12.000,00 EUR festgesetzt zu sehen. So heißt es wörtlich: "Es ging um 500,00 EUR nicht 12.000,00 EUR." Auch wehrt sich die Beklagte dagegen, dass rückständiger Unterhalt streitwerterhöhend in Ansatz gebracht wurde. Damit ist aber der Beschwerdewert von 200,00 EUR jedenfalls überschritten. Angegriffen wird auch die Wertfestsetzung im Vergleich von weiteren 3.000,00 EUR.

Die Beschwerde konnte auch durch die Beklagte persönlich eingereicht werden, da für das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG kein Anwaltszwang herrscht. Allerdings ist im Streitwertfestsetzungsverfahren von Amts wegen der wahre Wert zu ermitteln und festzusetzen. Ein Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht.

Die persönlich eingelegte Beschwerde der Beklagten war auch nicht mit der Beschwerdeschrift ihres Prozessbevollmächtigten gegenstandslos geworden. Das hat sie mit weiterem persönlichem Schreiben deutlich gemacht. Dort heißt es am Ende: "Herr I. (Prozessbevollmächtigter der Beklagten, Anmerkung des Gerichts) hat leider in Vertretung von Frau H.-S., die im Urlaub ist, nicht alles das geschrieben, worum ich ihn gebeten hatte."

Damit ist aber klargestellt, dass die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung weiter aufrechterhielt. Tatsächlich greifen diese aber nur zu einem geringen Teil. Soweit es das Verfahren an sich betrifft, war sogar von Amts wegen der Streitwert abzuändern auf den zutreffenden Wert von 12.782,25 EUR, resultierend aus Unterhaltsrückständen in Höhe von 13 x 511,29 EUR + 12 x 511,29 EUR laufender Unterhalt.

Nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Entscheidend ist hierbei das Anhängigmachen der Sache. Die Abänderungsklage des Klägers ist am 31.1.2009 bei Gericht eingegangen. Er begehrt mit seiner Klage, mit Wirkung v. 1.1.2008 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zahlen zu müssen. Damit unterfallen der Wertberechnung bezüglich des laufenden Unterhaltes alle streitigen Unterhaltsleistungen ab Februar 2009. Der Kläger hatte sich gem. gerichtlichem Vergleich verpflichtet, an die Beklagte bis zum 30.6.1992 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.200,00 DM und ab dem 1.7.1992 in Höhe von 1.000,00 DM/1,95583 = 511,29 EUR zu zahlen, so dass sich der Streitwert bezüglich des laufenden Unterhalts auf 12 x 511,29 EUR = 6.135,48 EUR beläuft.

Für Unterhaltsrückstände – bei der Abänderungsklage mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Null sind das die zu reduzierenden Beträge vor Anhängigkeit – gilt § 42 Abs. 5 GKG. Danach werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet. Eine Begrenzung auf den zwölffachen Monatswert scheidet hier aus. Als Unterhaltsrückstände i.S.d. Gesetzes gelten damit die Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit von Januar 2008 bis Januar 2009, das sind 13 Monate, so dass sich der Streitwert bezüglich der Unterhaltsrückstände auf 511,29 EUR x 13 = 6.646,77 EUR beläuft.

Begründet ist die Beschwerde jedoch, soweit die Beklagte sich gegen die Festsetzung eines Mehrwerts für den Vergleich wehrt. Diesen Mehrwert leitet das FamG daraus her, dass es in dem Vergleich eine Befristung des vom Kläger an die Beklagte noch zu zahlenden Unterhalts bis Mai 2011 vorgenommen hat. Ab dem 65. Lebensjahr sollte danach der Beklagten kein Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger zustehen. Indes kommt dieser Befristung keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Es bleibt bei der auch für das Hauptsacheverfahren nac...

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