Die Entscheidung des OLG ist zutreffend und hat auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zum 1.9.2009 Gültigkeit. Der Gesetzgeber hat den Regelungsgehalt des § 42 Abs. 1 S. 1, 5 GKG a.F. in § 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 FamGKG übernommen, wobei die Vorschrift zum Verfahrenswert in Unterhaltssachen jetzt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsansprüche gilt.

Die Auffassung des FamG, der Vereinbarung über die Unterhaltsbefristung komme eine den Verfahrenswert erhöhende Bedeutung zu, ist bereits mit dem Wortlaut des § 42 GKG a.F. (jetzt § 51 FamGKG) nicht in Einklang zu bringen. Die auch weiterhin in § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG enthaltene Begrenzung des Verfahrenswertes auf zwölf Monate nach Einreichung des Antrags zuzüglich der fälligen Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG) hat – wie das OLG zutreffend feststellt – nach dem Willen des Gesetzgebers soziale Gesichtspunkte und soll die anfallenden Gebühren gering halten.

Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 243 S. 1 Nr. 1 FamFG jedenfalls bei der Kostenverteilung nunmehr ausdrücklich berücksichtigt wissen will, und zwar gerade weil diesem Umstand bei der Bemessung des Verfahrenswertes nicht Rechnung getragen werden kann.

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