Die um Kindesunterhalt streitenden Parteien hatten in der mündlichen Verhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen und insoweit zur Hauptsache vollständiges Einvernehmen erzielt. Hinsichtlich der Kostenregelung lautet es in Nr. 2 des Vergleichs sodann:

2.  Über die Kosten des Rechtsstreits mag das Gericht eine Entscheidung treffen.

Das AG hat daraufhin folgende Kostenentscheidung getroffen:

Die Kosten des heute geschlossenen Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 % der Kosten des Rechtsstreits.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie auch für die Kosten des Vergleichs eine Quotierung begehrt.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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