Leitsatz

Die Parteien hatten über Kindesunterhalt gestritten und in der mündlichen Verhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, in dem sie zur Hauptsache vollständiges Einvernehmen erzielt hatten. Hinsichtlich der Kostenregelung vereinbarten sie in Ziffer 2. des Vergleichs, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits treffen solle.

Das AG hat die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben und die Kosten im Übrigen der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % auferlegt.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie auch für die Kosten des Vergleichs eine Quotierung begehrte.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Ansicht des OLG hatte das AG die Kosten des Vergleichs zu Unrecht gegeneinander aufgehoben.

Eine Kostenaufhebung sei hier nicht geboten. Nach § 98 ZPO seien die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart hätten. Das Gleiche gelte von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt sei, § 98 S. 2 ZPO.

Vorliegend hätten die Parteien in Nr. 2 des Vergleichs zu erkennen gegeben, dass die Regelung des § 98 ZPO ausgeschlossen sein solle und das Gericht eine streitige Kostenentscheidung zu treffen habe. Ein solcher Ausschluss des § 98 ZPO betreffe sowohl die Kosten des Vergleichs wie der übrigen Kosten des Rechtsstreits. Zwar hätten die Parteien hier ausdrücklich nur von den "Kosten des Rechtsstreits" gesprochen und den Begriff "Vergleich" nicht genannt. Dies sei jedoch ohne Belang. Nach allgemeiner Ansicht umfasse eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits im Regelfall auch die Kosten eines Vergleichs. Der Prozessvergleich sei Teil des Rechtsstreits, er beende diesen. Die durch ihn ausgelösten anwaltlichen Gebühren zählten zu den Prozesskosten. Wenn Parteien sich innerhalb eines Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits erklärten, sei im Zweifel auch für die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Anwendung des § 98 S. 2 ZPO ausgeschlossen.

 

Hinweis

Die in der Entscheidung des OLG Brandenburg erörterte Frage scheint wenig praxisrelevant, da üblicherweise eine Vereinbarung über die Kosten einschließlich des Vergleichs getroffen wird.

Nur wenn dies unterbleibt, enthält die Entscheidung eine Argumentationshilfe für denjenigen, der eine Quotierung insgesamt begehrt.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.01.2009, 9 WF 9/09

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