Ein Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Er erhält grds. eine Vergütung i.H.d. nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelten Regelsatzes. Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt (§ 1 InsVV). Nach der Rspr. des BGH können daneben weitere Einnahmen, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Dies gilt auch für den Anspruch der Masse auf Vorsteuervergütung nach § 15 UStG wegen der Beträge, die von der Masse nach § 7 InsVV an den Verwalter für die von ihm abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.

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