1. Keine Analogie zulässig

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der höchst zulässigen Miete nicht auf eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG abzustellen. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH NZM 2016, 890 = AGS 2016, 478). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Feststellungsansprüche zu § 556d Abs: 1 BGB versehentlich in § 41 Abs. 5 GKG nicht mitgeregelt hat. Diese Bestimmung ist bereits 2015 in Kraft getreten und war dem Gesetzgeber daher bei der letzten Novelle des § 41 Abs. 5 GKG bekannt, Dennoch hat er die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG nur um die Feststellung einer Minderung erweitert und nicht auch auf die Feststellung der höchst zulässigen Miete. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts schaffen, sondern weiterhin seinem Regelungskonzept folgen wollte, den Gebührenstreitwert durch Aufzählung von Einzeltatbeständen zu begrenzen. Jedenfalls geht aus der Gesetzesbegründung nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass der Wert sämtlicher Feststellungsklagen bezüglich der Miethöhe auf den Jahresbetrag begrenzt werden sollte.

2. Es gilt § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO

Mangels Anwendbarkeit des § 41 Abs. 5 GKG verbleibt es damit bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO. Dies ergibt somit einen 42-fachen Monatsbetrag für die zukünftigen Mieten.

3. Fällige Beträge sind hinzuzurechnen

Hinzuzurechnen waren gem. § 42 Abs. 3 GKG die Differenzbeträge aus den bei Klageeinreichung bereits gezahlten zwei Mieten.

4. Auswirkungen auf die Mietkaution sind zu beachten

Hinzuzurechnen waren zudem drei Nettokaltmieten, da die Mietkaution auf diese Höhe vereinbart war.

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