Die auswärtigen Beklagten waren nicht nur zum Gerichtstermin angereist, sondern darüber hinaus waren sie auch zu zwei Besprechungsterminen zu ihrem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten gefahren. Für alle drei Reisen haben sie im Rahmen der Kostenfestsetzung Erstattung ihrer Reisekosten einschließlich der Kosten ihrer Zeitversäumnis verlangt. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß festgesetzt und dies wie folgt begründet:

Zitat

“Gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder die durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis ergibt sich aus §§ 19, 20 JVEG.

Der Beklagten zu 1) ist daher zunächst eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Teilnahme am Gerichtstermin zu erstatten.

Ebenso ist den Beklagten Entschädigung für Zeitversäumnis für die Besprechungen mit dem Prozessbevollmächtigten zu erstatten, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, nämlich am 19.4.2022 zur erstmaligen Information des Prozessbevollmächtigten und am 4.5.2022 zur Vorbereitung der Klageerwiderung. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine telefonische Besprechung ausreichend gewesen wäre.

Zu erstatten sind somit an die Beklagte zu 1) Entschädigung für Zeitversäumnis von 28,00 EUR und an den Beklagten zu 2) Entschädigung für Zeitversäumnis von 16,00 EUR.“

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin. Sie macht geltend, die Parteiauslagen seien nicht zu erstatten. Die Besprechungstermine zur Mandatierung als auch zur Fertigung der Klageerwiderung seien nicht notwendig gewesen. Abgesehen davon seien sie keine Termine i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Die Rechtspflegerin hat der hiergegen von der Klägerin eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Richterin zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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