Der Kläger hatte gegen das seine Klage abweisende Urt. des ArbG Berlin v. 2.3.2022, das ihm am 8.8.2022 zugestellt worden war, am 29.7.2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 6.10.2022 beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz begründet. Das LAG hat der Beklagten die Berufungsbegründungsschrift zugeleitet und beide Parteien unter dem 10.10.2022 darauf hingewiesen, die Frist zur Berufungsbegründung sei nicht gewahrt worden, sodass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Die Berufungsbegründungsfrist sei nämlich am 2.8.2022 angelaufen und habe am 4.10.2022 geendet. Deshalb sei beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz v. 12.10.2022 hat hierauf der Kläger entgegnet, er teile die Auffassung des LAG nicht, weil die Berufungsbegründungsfrist erst am 10.10.2022 geendet habe.

Mit Schriftsatz v. 14.10.2022 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem LAG ihre Vertretung angezeigt und beantragt, die Berufung des Klägers zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Nach weiterem gerichtlichem Hinweis v. 17.10.2022 hat der Kläger seine Berufung am 3.11.2022 zurückgenommen. Durch Beschl. v. 24.11.2022 hat das LAG Berlin-Brandenburg dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Hieraufhin hat die Beklagte die Festsetzung ihrer für das Berufungsverfahren angefallenen Kosten beantragt und – soweit hier von Interesse – eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV geltend gemacht. Der Rechtspfleger des ArbG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das LAG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die hieraufhin von der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BAG Erfolg.

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