Bei einem Widerspruchsverfahren mit dem Begehren höherer Leistungen nach dem SGB II und der (anschließenden) Klage auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren scheidet in diesem Fall daher aus.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen