Bei einem Widerspruchsverfahren mit dem Begehren höherer Leistungen nach dem SGB II und der (anschließenden) Klage auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren scheidet in diesem Fall daher aus.

LSG Halle (Saale), Beschl. v. 25.5.2023 – L 4 AS 448/20 B

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