Rechtsanwalt A hat für den Kläger ein seiner Zahlungsklage i.H.v. 20.000,00 EUR stattgebendes Urteil erwirkt. Hiergegen hat der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte am 20.2. rechtzeitig Berufung eingelegt, ohne einen Antrag zu stellen. Die Berufungsschrift wird Rechtsanwalt A am 1.3. zugestellt. Am 8.3. beauftragt der Kläger Rechtsanwalt A, ihn auch im Berufungsverfahren zu vertreten. Am 10.3. reicht Rechtsanwalt A über das beA beim Berufungsgericht einen auf denselben Tag datierten Schriftsatz ein, in dem er die Zurückweisung der Berufung beantragt. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes übersendet Rechtsanwalt A seinem Mandanten per Brief. Bereits am 5.3. hatte der Beklagte mit seinem beim Berufungsgericht am selben Tage eingegangenen Schriftsatz seine Berufung wieder zurückgenommen, wovon zu diesem Zeitpunkt weder der Kläger noch Rechtsanwalt A Kenntnis hatte. Das Berufungsgericht übersendet dem Klägervertreter am 12.3. eine Abschrift des Berufungsrücknahmeschriftsatzes, sodass Rechtsanwalt A dadurch erstmals von der Berufungsrücknahme erfährt. Hieraufhin beantragt Rechtsanwalt A, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Berufungsgericht erlegt dem Beklagten gem. § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Welche Gebühren und Auslagen sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt A im Berufungsverfahren entstanden?

Welche Kosten kann sein Mandant vom Beklagten erstattet verlangen?

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