Der gut begründeten Entscheidung ist zuzustimmen. Auf zwei Aspekte sei jedoch eingegangen.
1. Fachanwaltstitel ist unerheblich
Soweit der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf den Fachanwaltstitel abstellt, ist dies unerheblich. Fachanwaltstitel sind eingeführt worden wegen der Abgrenzbarkeit eines Rechtsgebiets. Sie besagen grds. nichts über die Schwierigkeit des konkreten Einzelfalls aus.
2. Toleranzbereich
Soweit das Gericht den nach ganz h.M. dem Anwalt zustehenden Toleranzbereich berücksichtigt, rechnet es falsch.
Der Toleranzbereich wird auf die "billige Gebühr" aufgeschlagen und nicht von der vom Anwalt bestimmten Gebühr abgezogen.
Das AG Berlin-Mitte hat von der 2,5-Gebühr 20 % abgezogen. Es ist damit zum Ergebnis von 2,0 gelangt und hat den Toleranzbereich bejaht.
Zutreffend hätte es auf die 2,0-Gebühr 20 % aufschlagen müssen. Dann wäre das Gericht aber nur zu 2,4 gelangt, sodass die 2,5-Gebühr nicht mehr im Toleranzbereich gelegen hätte.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 2/2024, S. 65 - 67
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