Nr. 4141 VV ist analog auf den Fall anzuwenden, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22

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